Impf- und Genesenennachweispflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
Aufgrund eines am 10.12.2021 verabschiedeten Gesetzes ist in dem Infektionsschutzgesetz eine einrichtungsbezogene „Impfpflicht“ in Gesundheits- und Pflegeberufen eingeführt worden. Wir informieren nachfolgend über die rechtlichen Auswirkungen dieses Gesetzes.
I. Regelungsinhalt
§ 20a Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Personen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, bis zum Ablauf des 15.3.2022 über einen gültigen Immunitätsnachweis verfügen müssen. Dies kann ein Impfausweis sein, ein digitales EU-Zertifikat gespeichert in einer sogenannten Impf-App oder ein Genesungsnachweis. Falls eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich einer Impfung gegen das Coronavirus besteht, ist diese durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Sollte ein Nachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verlieren, ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit ein neuer Nachweis vorzulegen.
Eine Impfpflicht im engeren Sinne wird, obwohl dieser Begriff in Politik und Medien in diesem Zusammenhang bemüht wird, allerdings vom Gesetz nicht eingeführt.
Unser Büro ist in der Zeit vom 28. bis 30.12.2020 sowie vom 04. bis 08.01.2021 nicht besetzt.
In unaufschiebbaren Fristangelegenheiten kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail, wir melden uns sodann zurück.
Ab dem 11.01.2021 stehen wir Ihnen wieder zu unseren üblichen Öffnungszeiten persönlich und telefonisch in der Kanzlei zur Verfügung.
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