Kurzarbeit gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers ?
Ein von Kurzarbeit betroffener Mitarbeiter muss der vom Arbeitgeber zu beantragenden Kurzarbeit zustimmen. Verweigert der Mitarbeiter diese Zustimmung, bestehen verschiedene Möglichkeiten:
- Der Arbeitgeber könnte eine Beendigungskündigung aussprechen. Dies ist jedoch problematisch, da es ein milderes Mittel, nämlich eine Änderungskündigung gäbe.
- Ausspruch einer – fristlosen – Änderungskündigung mit dem Angebot eines identischen Arbeitsvertrages unter gleichzeitiger Vereinbarung der Zustimmung zur Kurzarbeit.
- Der Arbeitnehmer könnte eine Eigenkündigung aussprechen, um in der Kündigungsfrist die volle Vergütung zu erhalten. Dies dürfte jedoch mit dem Risiko einer Sperre beim
Bezug von Arbeitslosengeld verbunden sein.
- Es könnte alternativ eine befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbart werden.
- Vor Beantragung von Kurzarbeit müssen für die betroffenen Arbeitnehmer jeweils bestehende Zeitguthaben abgebaut werden, Minusstunden müssen nicht ausgeglichen
werden.
Jede der vorgenannten Alternativen sollte genau abgewogen und hinsichtlich der bestehenden Vorteile, Nachteile und Risiken beleuchtet werden. Wir stehen Ihnen hierfür sowie für alle weiteren Fragen, die sich arbeits-, gesellschafts- und insolvenzrechtlich aufgrund der aktuellen Krise auftun, zur Verfügung.