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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Reinhardt Hoth und Horst Kappel wurden bereits 2004 in der Focus Liste der 150 empfohlenen Experten für Arbeitsrecht geführt.

Kurzarbeit gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers ?

Ein von Kurzarbeit betroffener Mitarbeiter muss der vom Arbeitgeber zu beantragenden Kurzarbeit zustimmen. Verweigert der Mitarbeiter diese Zustimmung, bestehen verschiedene Möglichkeiten:

-           Der Arbeitgeber könnte eine Beendigungskündigung aussprechen. Dies ist jedoch problematisch, da es ein milderes Mittel, nämlich eine Änderungskündigung gäbe.

-           Ausspruch einer – fristlosen – Änderungskündigung mit dem Angebot eines identischen Arbeitsvertrages unter gleichzeitiger Vereinbarung der Zustimmung zur Kurzarbeit.

-           Der Arbeitnehmer könnte eine Eigenkündigung aussprechen, um in der Kündigungsfrist die volle Vergütung zu erhalten. Dies dürfte jedoch mit dem Risiko einer Sperre beim
            Bezug von Arbeitslosengeld verbunden sein.

-           Es könnte alternativ eine befristete Verringerung der Arbeitszeit vereinbart werden.

-           Vor Beantragung von Kurzarbeit müssen für die betroffenen Arbeitnehmer jeweils bestehende Zeitguthaben abgebaut werden, Minusstunden müssen nicht ausgeglichen
            werden.

Jede der vorgenannten Alternativen sollte genau abgewogen und hinsichtlich der bestehenden Vorteile, Nachteile und Risiken beleuchtet werden. Wir stehen Ihnen hierfür sowie für alle weiteren Fragen, die sich arbeits-, gesellschafts- und insolvenzrechtlich aufgrund der aktuellen Krise auftun, zur Verfügung.

Kurzarbeit aktuell: Urlaub und Arbeitszeitguthaben

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld setzt nicht voraus, dass der anteilige Urlaub des laufenden Kalenderjahres bereits erfüllt ist. Lediglich Urlaub, der aus dem Vorjahr übertragen wurde, muss gewährt sein, bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Urlaub aus 2020 ist also nicht vor Beantragung zu gewähren, auch wenn dieser Urlaub noch nicht festgelegt wurde.

Vor Beantragung von Kurzarbeitergeld müssen Arbeitszeitguthaben aufgebraucht sein, allerdings nur bis zum niedrigsten Level der letzten 12 Monate. Betrug der Mindestsaldo an Überstunden in den letzten 12 Monaten z.B. 20 Stunden und sind aktuell z.B. 50 Überstunden auf dem Konto ausgewiesen, müssen lediglich 30 Stunden vor Beantragung von Kurzarbeitergeld eingebracht werden. 20 Stunden können stehen bleiben.

Sollten Sie zu diesen oder weiteren Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise arbeitsrechtliche Fragen haben, setzten Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung.

I.

Einführung

Ob für Rechtsstreitigkeiten eines Geschäftsführers mit der Gesellschaft die Arbeitsgerichte zuständig sind, hängt ebenso wie die Frage, ob arbeitsrechtliche Schutzgesetze für einen Geschäftsführer gelten, davon ab, ob der Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist. Zur Beantwortung der Frage ist vorab der Begriff „Arbeitnehmer“ zu definieren.

Kanzleiöffnungszeiten unverändert !

Unsere Kanzlei steht Ihnen weiterhin uneingeschränkt zu den angegebenen Öffnungszeiten für Auskünfte, Beratungen und Ihre Vertretung in allen arbeitsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Fragen sowie mit unseren Leistungen im Notariat zur Verfügung. Sollte es aufgrund von Covid 19 zu einer Beeinträchtigung oder Einschränkung unseres Leistungsangebotes kommen, werden wir Sie darüber an dieser Stelle umgehend informieren.

Wir bitten Sie darum, soweit irgend möglich, erst einmal telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit unserem Büro aufzunehmen und insbesondere von spontanen Besuchen in unserem Büro abzusehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019 - 9 AZR 362/18 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 31. Januar 2018 - 5 Sa 625/17 -

 
Pressemitteilung Nr. 16/19
Elternzeit - Kürzung von Urlaubsansprüchen

 

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

...

Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 - C-12/17 - [Dicu] Rn. 29 ff.).

 

Aktuelle Veröffentlichungen


  • 24.04.2019 | „Arbeitsvertrag versus Betriebsvereinbarung"
  • 11.04.2018 | „Der interne Datenschutzbeauftragte“
  • 09.06.2017 | „Mindestlohn in der aktuellen Diskussion"
  • 08.06.2016 | „Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer“
  • 16.09.2015 | „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Arbeitsrecht“

Weitere Veröffentlichungen


  • 14.05.2018 | „Das neue Datenschutzrecht“
    Vortrag Kreishandwerkerschaft Schaumburg (Frühjahrs-Innungsversammlung Sanitär- und Heizungstechnik Schaumburg)
  • 04.09.2018 | „Datenschutz 2018 – Auswirkungen im Bereich sozialer Arbeit“
    Vortrag Gesellschaft für angewandte Sozialpädagogik und Therapie mbH
  • 01.12.2007 | „Marathon im Arbeitsrecht“
    Vortrag Rechtsanwaltskammer Celle mit Dr. Heinrich Kiel (Vorsitzender Richter des 9. Senats am Bundesarbeitsgericht) und Wilhelm Mestwerdt (Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen)