Kurzarbeit aktuell: Urlaub und Arbeitszeitguthaben

Kurzarbeit aktuell: Urlaub und Arbeitszeitguthaben

Kurzarbeit aktuell: Urlaub und Arbeitszeitguthaben

Die Beantragung von Kurzarbeitergeld setzt nicht voraus, dass der anteilige Urlaub des laufenden Kalenderjahres bereits erfüllt ist. Lediglich Urlaub, der aus dem Vorjahr übertragen wurde, muss gewährt sein, bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Urlaub aus 2020 ist also nicht vor Beantragung zu gewähren, auch wenn dieser Urlaub noch nicht festgelegt wurde.

Vor Beantragung von Kurzarbeitergeld müssen Arbeitszeitguthaben aufgebraucht sein, allerdings nur bis zum niedrigsten Level der letzten 12 Monate. Betrug der Mindestsaldo an Überstunden in den letzten 12 Monaten z.B. 20 Stunden und sind aktuell z.B. 50 Überstunden auf dem Konto ausgewiesen, müssen lediglich 30 Stunden vor Beantragung von Kurzarbeitergeld eingebracht werden. 20 Stunden können stehen bleiben.

Sollten Sie zu diesen oder weiteren Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise arbeitsrechtliche Fragen haben, setzten Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung.

 

Aktuelle Veröffentlichungen


  • 24.04.2019 | „Arbeitsvertrag versus Betriebsvereinbarung"
  • 11.04.2018 | „Der interne Datenschutzbeauftragte“
  • 09.06.2017 | „Mindestlohn in der aktuellen Diskussion"
  • 08.06.2016 | „Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer“
  • 16.09.2015 | „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Arbeitsrecht“

Weitere Veröffentlichungen


  • 14.05.2018 | „Das neue Datenschutzrecht“
    Vortrag Kreishandwerkerschaft Schaumburg (Frühjahrs-Innungsversammlung Sanitär- und Heizungstechnik Schaumburg)
  • 04.09.2018 | „Datenschutz 2018 – Auswirkungen im Bereich sozialer Arbeit“
    Vortrag Gesellschaft für angewandte Sozialpädagogik und Therapie mbH
  • 01.12.2007 | „Marathon im Arbeitsrecht“
    Vortrag Rechtsanwaltskammer Celle mit Dr. Heinrich Kiel (Vorsitzender Richter des 9. Senats am Bundesarbeitsgericht) und Wilhelm Mestwerdt (Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen)