Notar im Amtsgerichtsbezirk Bückeburg.

Notarin

Immobilien | Unternehmen | Erben und Schenken | Ehe | Vorsorge

Die Kernaufgabe eines Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften verschiedenster Art und von beglaubigten Tatsachenfeststellungen. Dabei ist er zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn von einem Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet.

Herr Rechtsanwalt Reinhardt Hoth ist mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus dem Notaramt ausgeschieden. Frau Rechtsanwältin Theiß führt die von dem ausgeschiedenen Notar begonnenen Notargeschäfte fort bzw. wickelt sie ab. Im Februar 2024 ist Frau Rechtsanwältin Theiß ihrerseits zur Notarin bestellt worden.



Informationen zum Dienstsitz, den Kosten, der Verantwortlichkeit oder des Verbraucherschutzes finden Sie im Bereich "Allgemeines". Die Haupttätigkeiten des Notars befinden sich in folgenden Rechtsgebieten:

Beurkundung | Beglaubigung | Beratung

Vereinbaren Sie einen Termin mit unserem kompetenten Team.

Immobilien

Immobilienkauf

Im Bereich des Immobilienrechts liegt eines der Hauptarbeitsgebiete des Notars. Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt aus Sicht der meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung her alle anderen Rechtsgeschäfte in den Schatten. Fast immer geht es um erhebliche wirtschaftliche Werte. Der Käufer setzt sein erspartes Vermögen ein und nimmt darüber hinaus oft Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises auf. Für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens und Teil seiner Lebensgrundlage. Damit sowohl der Käufer als auch der Verkäufer bei einem so wichtigen Rechtsgeschäft geschützt werden, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Notar bei Kaufverträgen über Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte eingeschaltet werden muss. Er arbeitet die erforderlichen Texte aus und sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung. Die Beurkundung der Kaufverträge sichert den Urkundsbeteiligten ein Maximum an Beratung und Sicherheit. Der Notar besorgt behördliche Genehmigungen, er kümmert sich um die Löschung von Belastungen im Grundbuch, er schützt den Käufer durch Eintragung einer Vormerkung und er verwaltet, soweit erforderlich, ihm anvertraute Gelder auf einem Notaranderkonto. Weiterhin überwacht er die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Zur Absicherung von zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Darlehen beurkundet er Grundschulden und Hypotheken.

Bauträgervertrag

Kaufgegenstand des Bauträgervertrages ist ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung mit der Besonderheit, dass das mitverkaufte Gebäude (schlüsselfertiges Wohnhaus oder Eigentumswohnung) zumindest teilweise noch vom Verkäufer als Bauträger errichtet werden muss. Gegenüber dem Grundstückskaufvertrag ergeben sich einige Besonderheiten, zumal das Kaufobjekt vor Abschluss des Vertrages nur teilweise besichtigt werden kann. Eine wichtige Rolle spielen daher beim Bauträgervertrag neben den rechtlichen Regelungen die technischen Unterlagen. Dazu gehören zum einen die Baubeschreibung und zum anderen die Baupläne. Regelungen zur Fälligkeit des Kaufpreises enthält die Makler- und Bauträgerverordnung. Ziel dieser Regelungen ist der Verbraucherschutz. Der Gesetzgeber legt darin fest, dass der Kaufpreis in einzelnen Raten nur entsprechend dem tatsächlichen Baufortschritt gezahlt werden muss, es sei denn, der Verkäufer stellt zum Schutz des Käufers eine Bürgschaft. Der Bauträgervertrag enthält darüber hinaus Regelungen zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Gebäude fertiggestellt sein muss und welche Rechte dem Käufer zustehen, wenn nach der Fertigstellung Baumängel auftreten sowie zu Sonderwünschen des Käufers bei der Bauerrichtung. Alle Vereinbarungen des Bauträgervertrages sind beurkundungspflichtig. Dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtung zur Bauleistung.

Eigentumswohnung

Die Eigentumswohnung ist sowohl eine selbstständige Immobilie als auch Teil eines Gebäudes. Gegenüber einem Grundstückskaufvertrag ergeben sich daher beim Kauf einer Eigentumswohnung einige Besonderheiten. Der Käufer erwirbt nicht nur Eigentum an einer Wohnung, sondern gleichzeitig einen Anteil an dem gesamten Gebäude und an dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht. Das Eigentum an Grund und Boden sowie Gebäude steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu (gemeinschaftliches Eigentum). Im Alleineigentum der einzelnen Wohnungseigentümer stehen die Wohnung selbst sowie die zu den Wohnräumen gehörenden sondereigentumsfähigen Gebäudeteile (Sondereigentum). Einzelnen Wohnungseigentümern können Sondernutzungsrechte eingeräumt werden. Die genaue Abgrenzung zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz sowie der notariellen Teilungserklärung, mit der das Wohnungseigentum begründet wurde. Da eine Eigentumswohnung nicht unabhängig vom Gebäude genutzt und bewirtschaftet werden kann, regelt das Wohnungseigentumsgesetz die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Den gesetzlich vorgegebenen Rahmen konkretisieren die Wohnungseigentümer, indem sie eine Gemeinschaftsordnung vereinbaren. Daneben können auch Beschlüsse der Wohnungseigentümer zulässig und verbindlich sein.

Grundpfandrechte

Der Käufer einer Immobilie kann den Kaufpreis oft nicht vollständig aus eigenem Vermögen aufbringen, sondern ist gezwungen, einen Teil durch die Aufnahme eines Darlehens bei einer Bank zu finanzieren. Zwischen der Bank und dem Käufer wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der die Bedingungen der Darlehensgewährung festlegt, insbesondere die Laufzeit des Darlehens und den Darlehenszins. Die Bank gewährt das Darlehen jedoch nicht ohne Sicherheiten für den Fall, dass der Käufer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Zur Finanzierung des Kaufpreises kann der Kaufgegenstand, das Grundstück, als Sicherheit verwendet werden, indem es zugunsten der Bank mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet wird. Diese müssen in das Grundbuch eingetragen werden und geben der Bank das Recht, das verpfändete Grundstück versteigern zu lassen. In der Praxis hat sich von beiden Sicherheiten weitgehend die Grundschuld durchgesetzt. Sie bietet Sicherheit bis zu dem im Grundbuch eingetragenen Grundschuldbetrag und den dort eingetragenen Grundschuldzinsen. In der Regel verlangt die finanzierende Bank neben der Grundschuld auch ein Schuldanerkenntnis des Darlehensnehmers (Käufers) mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

Trenner 1

Ehe und Familie

Ehevertrag

Ehen werden bekanntlich im Himmel geschlossen, müssen sich aber auch auf Erden bewähren. Der Gesetzgeber hat daher umfangreiche Regelungen getroffen, die zum Teil während, zum Teil nach Beendigung der Ehe eingreifen. Insbesondere im Falle einer Scheidung der Ehe kann es dabei zu unliebsamen Überraschungen kommen. Um dem vorzubeugen schließen immer mehr Eheleute einen notariellen Ehevertrag, den der Notar so gestaltet, dass er den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beteiligten entspricht. Einen Ehevertrag kann man sowohl vor als auch nach Eingehung einer Ehe schließen. So ist es möglich, individuelle Regelungen für den "schlimmsten Fall" vorzusehen. Dies bietet den Vorteil, zu einem emotional nicht vorbelasteten Zeitpunkt Vereinbarungen treffen zu können, die im Falle der Trennung eine faire und für beide Seiten angemessene Lösung darstellen. Um eine unparteiische rechtliche Beratung der Beteiligten in diesem sensiblen Bereich sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die Mitwirkung des Notars festgelegt. Die in einem Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen lassen sich im Wesentlichen in folgende Bereiche einordnen: Güterstand, Ehepartnerunterhalt und Versorgungsausgleich.

Partnerschaft

Die Begründung einer Lebensgemeinschaft zählt zu den wichtigsten Entscheidungen im Leben. Partner wenden sich deshalb nicht nur im Vorfeld einer Ehe oder nach Eheschließung an den Notar, sondern auch dann, wenn sie ohne Trauschein zusammenleben möchten. Da die gesetzlichen Vorschriften über Ehe und Scheidung auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (Partnerschaft) grundsätzlich keine Anwendung finden, empfiehlt es sich in besonderem Maße, frühzeitig Vereinbarungen über die rechtliche Gestaltung der Vermögensverhältnisse, der persönlichen Belange sowie die Folgen einer eventuellen Trennung zu treffen. Dadurch wird das wirtschaftliche Risiko eines Scheiterns der Partnerschaft verringert. Rechtliche Vorsorge erfordern darüber hinaus Krankheit oder Tod des Partners. Eine wichtige Rolle spielen notariell beurkundete Erbverträge, da das gesetzliche Erbrecht nur den Verwandten und den Eheleuten zusteht. Für den überlebenden unverheirateten Partner besteht es nicht. Der Reichweite vertraglicher Regelungen sind allerdings auch Grenzen gesetzt.

Kinder

Auch im Bereich des Kindschaftsrechts, das die Beziehungen eines Kindes zu seiner Familie betrifft, nimmt der Notar neben dem Jugendamt zahlreiche Aufgaben wahr. Die notarielle Beurkundung von Sorgeerklärungen, Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen hierzu sowie von Anträgen auf Annahme als Kind (Adoption) und Einwilligungen hierzu schafft Rahmenbedingungen, die den Notar in die Lage versetzen, die Beteiligten über die weitreichenden Folgen ihrer Erklärungen in diesem sensiblen Bereich zu beraten und zu belehren. Die Leistungen des Notars sind dabei teilweise gebührenfrei.

Scheidung

Ist die Ehe gefährdet und halten die Ehepartner eine Scheidung für möglich oder sehr wahrscheinlich, dann empfiehlt es sich, eine einverständliche Scheidung anzustreben. Neben den mit einer Scheidung einhergehenden persönlichen Belastungen stellen sich eine Vielzahl offener Fragen, die bei streitiger Auseinandersetzung ein langes und teures gerichtliches Scheidungsverfahren verursachen. Sind sich die Beteiligten jedoch in den wesentlichen Punkten, etwa die Aufteilung des Vermögens, einig, dann können sie sich über die konkrete Ausgestaltung ihrer Vereinbarungen durch einen Notar beraten und diese notariell beurkunden lassen. Da bei notarieller Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung kein Anwalt und für das Betreiben des anschließenden gerichtlichen Scheidungsverfahrens nur ein Anwalt erforderlich ist, ergeben sich auf diesem Wege erhebliche Kostenvorteile. Das gesetzliche Erbrecht sowie die Pflichtteilsrechte können die Eheleute in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung untereinander ausschließen.

Trenner 2

Erbe und Schenkungen

Erben und Vererben

Das Gesetz hat mit der gesetzlichen Erbfolge eine Regelung getroffen, die sicherstellt, dass niemand ohne Erben stirbt. Hat der Verstorbene (Erblasser) weder durch Testament noch durch Erbvertrag über die Erbfolge verfügt, dann greift die gesetzliche Regelung ein. Dabei können sowohl familiäre Gesichtspunkte, etwa die Versorgung von Angehörigen sowie das Vermeiden von Streit und Zwist innerhalb einer Familie, als auch steuerliche Aspekte keine Berücksichtigung finden. Ungewollte Ergebnisse sind keine Seltenheit, beispielsweise erben bei kinderlosen Eheleuten auch die Eltern des Erblassers. Das Gesetz bietet daher die Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und durch Verfügung von Todes wegen (Testament und Erbvertrag) die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger sind dem Erblasser gewisse Grenzen gesetzt. Der Notar hat bei der Wahrnehmung seiner beratenden, belehrenden und gestaltenden Funktion sowohl familiäre als auch steuerliche Aspekte von Testamenten und Erbverträgen im Blick, sein Rat kann manch folgenschwere Fehlentscheidung verhindern. Auch im Rahmen der Weitergabe eines Unternehmens hilft eine geschickte erbrechtliche Gestaltung, langwierige und teure Auseinandersetzungen, die dessen Fortbestand gefährden können, zu vermeiden. Bei der Beurteilung der Frage, ob möglicherweise ein Übertragungsvertrag zu Lebzeiten oder dessen Kombination mit einer erbrechtlichen Gestaltung vorteilhafter als eine rein erbrechtliche Regelung ist, steht der Notar den Beteiligten ebenfalls zur Seite. Nicht zuletzt hilft der Notar, wenn es um die Erteilung eines Erbscheins oder - etwa bei überschuldetem Nachlass - um die Ausschlagung einer Erbschaft geht.

Gesetzliche Erbfolge

Das Gesetz geht bei der gesetzlichen Erbfolge von dem Grundsatz aus, dass in erster Linie die Verwandten des Erblassers in einer bestimmten Reihenfolge als seine Erben eintreten. Es teilt die Verwandten in bestimmte Ordnungen ein, von denen die jeweils nähere alle entfernteren von der Erbfolge ausschließt. Verwandte der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also etwa seine Kinder, Enkel und Urenkel. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebende nähere Abkömmlinge schließen seine entfernteren Abkömmlinge aus, beispielsweise ein Kind des Erblassers die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Enkel. Ist das Kind des Erblassers bereits vor dessen Tod verstorben ("vorverstorben"), so treten seine Abkömmlinge an seine Stelle. Kinder erben zu gleichen Teilen; soweit ein Kind vorverstorben ist, geht sein Anteil auf dessen Abkömmlinge über (Beispiel 1). Sind keine Abkömmlinge (Verwandte der ersten Ordnung) vorhanden, dann erben die Verwandten der zweiten Ordnung. Das sind zu gleichen Teilen die Eltern des Erblassers; leben Vater oder Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers) nach den für die erste Ordnung dargestellten Regeln. Haben der Vater oder die Mutter des Erblassers keine Abkömmlinge, so erbt der überlebende Elternteil (oder dessen Abkömmlinge) allein (Beispiel 2). Verwandte dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Verwandte der vierten und ferneren Ordnungen sind die Urgroßeltern und ferneren Voreltern. Neben den Verwandten hat der Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht. Dessen Höhe hängt davon ab, welcher Güterstand in der Ehe gegolten hat und welche Verwandten der Erblasser hinterlassen hat. Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.
Weitere Einzelheiten des gesetzlichen Erbrechts erläutert der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Testament oder Erbvertrag

Über die Erbfolge kann der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag (Verfügungen von Todes wegen) verfügen. Unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge kann er darin etwa nicht mit ihm verwandte Personen als Erben einsetzen oder bestimmen, dass mehrere Personen zu bestimmten Anteilen Erben werden sollen; er kann Vermächtnisse aussetzen oder Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung anordnen. Es gibt bestimmte Verfügungen von Todes wegen, die nicht (einseitig) aufgehoben oder abgeändert werden können. Dies ist bei Erbverträgen der Fall, in denen die Beteiligten sich gegenseitig binden, aber auch bei gemeinschaftlichen Testamenten, in denen die Ehepartner wechselbezügliche Verfügungen treffen.

Annahme und Ausschlagung

Hat jemand erfahren, dass er, sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge, sei es durch Testament oder Erbvertrag, als Erbe oder Miterbe berufen ist, dann muss er sich alsbald darüber klar werden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Andernfalls haftet zunächst der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten nur dadurch auf den Nachlass beschränken, dass er die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung beantragt. Bei der Ausschlagung können aber auch persönliche Gründe eine Rolle spielen oder der Wunsch, die Erbschaft etwa aus steuerlichen Gründen der nächsten Generation zu überlassen. Hat der verstorbene Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, dann kann es für den überlebenden Ehepartner günstiger sein, die Erbschaft auszuschlagen und den güterrechtlichen Zugewinn geltend zu machen.

Schenkung

In vielen Fällen ist es zweckmäßig, Vermögen bereits unter Lebenden durch einen Übertragungsvertrag auf die nächste Generation überzuleiten. Für die Beteiligten stellen diese Vorgänge meist eine der wichtigsten vermögensrechtlichen Entscheidungen ihres Lebens dar, etwa wenn es um die Überlassung von Grundstücken, Häusern, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten an den Ehepartner sowie Kinder oder um die Unternehmensnachfolge geht. Werden die Vermögenswerte zu Lebzeiten mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge übertragen, dann handelt es sich um Verträge zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge. Bei der Beurteilung der Frage, ob möglicherweise ein Übertragungsvertrag zu Lebzeiten oder dessen Kombination mit einer erbrechtlichen Gestaltung vorteilhafter ist, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Einerseits führt eine Übertragung zu Lebzeiten zum Verlust des Eigentums an dem Vermögensgegenstand; die Rückforderung des Eigentums ist gesetzlich nur eingeschränkt möglich, sie kann im Übertragungsvertrag jedoch für den Fall des Eintritts bestimmter Voraussetzungen vereinbart werden. Andererseits können Eltern ihren Kindern etwa durch die Übertragung von Immobilien die Gründung einer Existenz erleichtern und sie frühzeitig in die Verantwortung für das Vermögen einbinden. Im Gegenzug zu der Vermögensübertragung können den Erwerbern Leistungen zur Versorgung der Veräußerer auferlegt werden, Regelungen zum Erb- und Pflichtteilsrecht können getroffen und schenkungs- bzw. erbschaftssteuerliche Freibeträge durch die zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgeschöpft werden. Übertragungsverträge zählen zu den schwierigsten Verträgen in der notariellen Praxis. Die darin enthaltenen komplexen Regelungen - etwa zur Übertragung von Grundbesitz, von Geschäftsanteilen oder zum Erb- und Pflichtteilsrecht - bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Dies gewährleistet den Beteiligten ein Maximum an Beratung und Sicherheit.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erwerbe von Todes wegen (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge) und unentgeltliche Übertragungen zu Lebzeiten unterliegen der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer hängt von der Höhe und dem Zeitpunkt des steuerpflichtigen Erwerbs sowie vom Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten ab. Das Verwandtschaftsverhältnis wird bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer insbesondere durch persönliche Freibeträge, Steuerklassen sowie dementsprechende Steuersätze berücksichtigt. Sämtliche Erwerbe, die derselbe Empfänger innerhalb von zehn Jahren von demselben Geber erlangt, werden zusammengerechnet. Schenkungs- bzw. erbschaftssteuerliche Freibeträge können daher durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden. Der Besteuerung liegt eine Wertermittlung mit verschiedenen Bewertungsmethoden zugrunde, die den unterschiedlichen Vermögensarten Rechnung tragen. Weitere Einzelheiten erläutert der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Trenner 3

Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Der Notfall sollte - auch in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.

Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

• Generalvollmacht
• Vorsorgevollmacht
• Betreuungsverfügung und
• Patientenverfügung

Vollmachten

Um auch bei eigener Entscheidungsunfähigkeit das Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen, sind Vollmachten das Rechtsmittel der Wahl.

Generalvollmacht

Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten des Weiteren, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.

Der Notar wird im Übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Der Gesetzgeber hat es so formuliert: "Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt", liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Indentitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.
Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:

• Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
• Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.

Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Patientenverfügungen können zusammen mit Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Trenner 4

Unternehmen

Gründung

Die Gründung eines Unternehmens beginnt mit einer erfolgversprechenden Geschäftsidee. Wie diese in die Praxis umgesetzt werden soll, ist den Beteiligten in diesem frühen Stadium häufig noch unklar. Der Weg in die Selbstständigkeit ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit einer Vielzahl von Fragen und Risiken verbunden. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen und auf Dauer ausgerichteten Selbstständigkeit stellt der Gesetzgeber daher dem Unternehmensgründer den Notar zur Seite. In einem persönlichen Beratungsgespräch schildert der Unternehmensgründer dem Notar den geplanten Geschäftsbetrieb; die Wahl der richtigen Rechtsform für das Unternehmen, seine Firmierung und die Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages werden besprochen. Kommt man dabei etwa zu dem Ergebnis, dass eine GmbH gegründet werden soll, dann vollzieht sich die Gründung in zwei Akten. Zunächst werden vor dem Notar ein Gesellschaftsvertrag und eine Gründungsurkunde errichtet. In der Gründungsurkunde wird in der Regel zugleich der Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt, der sie nach außen vertritt (1. Akt). Die GmbH als eigenständiges Rechtssubjekt entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister (2. Akt). Die hierfür erforderliche Handelsregisteranmeldung entwirft der Notar. Er trägt dafür Sorge, dass alle Tatsachen, die beim Handelsregister angemeldet oder eingereicht werden müssen, in der Handelsregisteranmeldung enthalten oder ihr beigefügt sind und überwacht den gesamten Eintragungsvorgang. Eine Unternehmensgründung beim Notar ist kostengünstig. Unternehmensgründern kann nur empfohlen werden, bereits in einem frühen Stadium der Unternehmensgründung einen Notar aufzusuchen und dessen umfassende sowie kompetente Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Veränderung

Mit der Gründung des Unternehmens endet der Aufgabenkreis des Notars im Unternehmensbereich nicht etwa. Veränderte Umstände im Gesellschafterbestand oder im geschäftlichen Umfeld des Unternehmens können eine beratende, vertragsgestaltende und beurkundende Tätigkeit des Notars erfordern. So kann es das von den Gründungsgesellschaftern angestrebte Wachstum des Unternehmens erforderlich machen, weitere Gesellschafter mit frischem Kapital in die Gesellschaft aufzunehmen. Dies kann beispielsweise durch die Erhöhung des Stammkapitals und Schaffung neuer Geschäftsanteile erfolgen. Die Kapitalerhöhung entwirft und beurkundet der Notar. Er wird ferner tätig, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden und seine Geschäftsanteile an einen Mitgesellschafter oder außenstehende Dritte veräußern will. Auch hier entwirft und beurkundet er den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und steht den Gesellschaftern sowie den in das Unternehmen eintretenden Außenstehenden beratend zur Seite. Junge und erfolgreiche Gesellschafter tendieren dazu, ihr zunächst in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen an die Börse zu bringen, um auf diese Weise weiteres Kapital für zukunftsweisende Investitionen zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die bislang bestehende GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird. Auch im Rahmen derartiger gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen nimmt der Notar beratende, vertragsgestaltende und beurkundende Tätigkeiten wahr.

Einzelunternehmen

Kleinere und mittlere Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit für die Inhaber keine größeren Haftungsrisiken begründen, können auch als einzelkaufmännische Unternehmen geführt werden. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Jeder Gewerbebetrieb ist ein Handelsgewerbe, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden. Für die Führung eines einzelkaufmännischen Unternehmens reicht die Eintragung in das Handelsregister als "eingetragener Kaufmann" aus. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich.

Personengesellschaften

Zu den wichtigsten Personengesellschaften zählen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG), Kommanditgesellschaften (KG) und GmbH & Co. KG's. Für Angehörige freier Berufe steht darüber hinaus die Sonderform der Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung. Personengesellschaften bestehen aus mehreren Personen, die auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge fördern. Das Gesetz geht davon aus, dass die Gesellschafter von Personengesellschaften Träger der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte und Pflichten sind. Für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften haften daher neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter persönlich in voller Höhe auch mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftung ist jedoch bei der KG für die Kommanditisten und bei der GmbH & Co KG für alle Gesellschafter beschränkt, so dass diese im Ergebnis GmbH-Gesellschaftern gleichgestellt werden. Personengesellschaften werden durch ihre Gesellschafter vertreten. Dritten kann nur Prokura erteilt werden. Beteiligungen an Personengesellschaften sind in der Regel gegenüber Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Falle der Vererbung steuerlich begünstigt. Weitere Einzelheiten erläutert der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch. Er entwirft und beurkundet Gesellschaftsverträge, die den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten entsprechen und berücksichtigt dabei insbesondere auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Aspekte. Darüber hinaus entwirft er die zum Vollzug erforderlichen Handelsregisteranmeldungen und erledigt die Formalitäten beim Handelsregister.

Kapitalgesellschaften

Zu den wichtigsten Kapitalgesellschaften zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Anders als bei Personengesellschaften steht bei Kapitalgesellschaften die Verselbstständigung des Unternehmens gegenüber den Gesellschaftern im Vordergrund. Kapitalgesellschaften sind mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Für Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften haftet in der Regel nur das Gesellschaftsvermögen. Kapitalgesellschaften können durch Gesellschafter, aber auch durch Dritte vertreten werden. Für die Gründung von Kapitalgesellschaften, die notarieller Beurkundung bedarf, sieht das Gesetz zwei verschiedene Verfahren vor, die auch miteinander kombiniert werden können: die Bargründung und die Sachgründung. Nach § 5 a GmbHG besteht die Möglichkeit,eine GmbH ohne Einhaltung eines Mindestkapitals von 25.000,00 Euro zu gründen. Es handelt sich dabei um keine neue Gesellschaftsform, sondern nur um eine besondere Art der GmbH. Damit soll Existensgründernohne großen Kapitalbedarf der Zugang zur Haftungsbeschränkung geschaffen werden. Dabei kann auch eine Person allein eine Kapitalgesellschaft gründen. Kapitalgesellschaften entstehen erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Weitere Einzelheiten erläutert der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch. Er entwirft und beurkundet Gesellschaftsverträge, die den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten entsprechen. Darüber hinaus entwirft und beurkundet er Gründungsprotokolle; er entwirft die zum Vollzug erforderlichen Handelsregisteranmeldungen und erledigt die Formalitäten beim Handelsregister.

Kanzlei Hoth 0818 030 neu

Allgemeines

Dienstsitz

Frau Rechtsanwältin und Notarin Tanja Theiß ist dienstansässig im Amtsgerichtsbezirk Bückeburg. 

Nachfolgend möchte ich Ihnen einen Überblick über die Tätigkeit als Notarin geben.

Stellung

Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen, die einen entscheidenden Beitrag zum Funktionieren der Rechtspflege und damit des Gemeinwesens leisten. Der Gesetzgeber hat den Notaren die Stellung einer unparteiischen öffentlichen Institution eingeräumt. Nach außen wird diese besondere Stellung als Amtsträger etwa durch das Dienstsiegel deutlich, mit dem der Notar die von ihm errichteten Urkunden versieht. Der Rechtsstaat schuldet seinen Bürgern Rechtssicherheit; Streitigkeiten müssen geschlichtet, am besten schon im Vorfeld verhindert werden. Eine entscheidende Voraussetzung für diese Sicherheit ist die Verlässlichkeit von Urkunden: Sind ihre Inhalte klar und eindeutig formuliert, können Streitigkeiten erst gar nicht aufkommen. Der Zugang zu dem Notar persönlichen Vertrauens ist weder durch verfahrensrechtliche Bestimmungen einer örtlichen Zuständigkeit noch auf andere Weise beschränkt (Grundsatz freier Notarwahl).

Aufgaben

Anders als bei Rechtsanwälten oder Richtern weiß kaum jemand genau über die Aufgaben der Notare Bescheid. Schlimmstenfalls werden Notare als eine kostenträchtige und zeitraubende Stempelstelle angesehen, etwa wenn es um den Abschluss einfacher Grundstückskaufverträge geht. Doch die Aufgaben des Notars liegen nicht im bloßen Abstempeln solcher Verträge. Der Beurkundungsvorgang, also das Verlesen, ist zwar für das Entstehen der Urkunde der formal konstitutive Akt. Jeder, der die Dienste eines Notars einmal in Anspruch genommen hat, weiß jedoch, dass das Beurkunden selbst nur einen Zwischenschritt auf dem Weg vom ersten Beratungsgespräch bis hin zum vollständigen Urkundsvollzug darstellt. Während früher die Warnfunktion und Beweissicherungsfunktion, im Vordergrund standen und daher dem reinen Beurkundungsvorgang die maßgebliche Bedeutung zugemessen wurde, hat sich diese Sichtweise in den letzten Jahren grundlegend gewandelt. Das berufliche Anforderungsprofil des Notars ist heute durch zwei Schwerpunkte gekennzeichnet, nämlich zum einen durch die zeitlich und verfahrensmäßig optimierte Abwicklung der Rechtsvorgänge, zum anderen durch die Sicherstellung der Belehrung. Der Hinweis auf die rechtliche Tragweite des Geschäfts stellt nunmehr den zentralen Formzweck dar.

Kosten

Die Notarkosten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Die Höhe von Notarkosten ist - wie auch die Gerichtskosten und alle anderen Justizkosten - unabhängig von dem durch das betreffende Geschäft konkret verursachten Aufwand. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Geschäftswert, d.h. dem Wert, den das Geschäft für den Beteiligten hat. So gibt es geringwertige, aber arbeitsaufwendige Geschäfte, deren geringe Gebühren die Selbstkosten des Notars nicht decken. Umgekehrt löst ein Geschäft mit einem hohen Wert eine hohe Gebühr aus, auch wenn es im Einzelfall mit vergleichsweise wenig Zeit und Mühe verbunden sein mag. Hierin ist eine im GNotKG bewusst enthaltene soziale Komponente der Gebührenbemessung zu sehen. Insoweit besteht ein prinzipieller Unterschied zu den am Aufwand orientierten Vergütungen ("Stundensätzen") von Freiberuflern oder Gewerbetreibenden. Für jedes Geschäft sieht das GNotKG einen bestimmten Gebührensatz vor. Jeder Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Da Gebührenvereinbarungen unzulässig sind, ist die Wahl des richtigen Notars keine Kostenfrage.

Verbraucherschutz

Der Gesetzgeber stellt den Notar für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften an die Seite des rechtsuchenden Verbrauchers, indem er die notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts vorschreibt. Ziel des notariellen Beurkundungsverfahrens ist der Schutz der Beteiligten, und zwar sowohl der Schutz vor Übervorteilung - insbesondere der Verbraucherschutz - als auch der Schutz vor nicht bedachten Auswirkungen - etwa auf Angehörige. Das Beurkundungsverfahren dient der Rechtssicherheit und Streitvermeidung. Es schafft Rahmenbedingungen, die den Notar in die Lage versetzen, die gesetzliche Zielvorgabe des Verbraucherschutzes durch Beratung und Belehrung der Beteiligten zu erfüllen. Der Gesetzgeber legt die Mitwirkung des Notars insbesondere in den Bereichen Immobilien (z.B. Grundstückkaufvertrag), Ehe und Familie (z.B. Ehevertrag), Erbe und Schenkung (z.B. Erbvertrag) und Unternehmen (Gründung oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft) fest. Der Notar gibt Sicherheit in allen Vertragsfragen. Gegenüber Unbeteiligten sind er und seine Mitarbeiter zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Häufig wird eine Beurkundung von den Beteiligten daher auch dann gewünscht, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt. In der Tat empfiehlt sich die Inanspruchnahme des Notars bei sämtlichen Vertragsangelegenheiten, die persönlich oder wirtschaftlich weitreichende Folgen für die Beteiligten mit sich bringen (z.B. Verträge im Personengesellschaftsrecht oder komplizierte Miet- und Pachtverträge). Auch in diesen Fällen können die Beteiligten von der Sachkunde und der Erfahrung des Notars profitieren. Mit der Beurkundung sichern sie sich sämtliche Vorteile der notariellen Urkunde, insbesondere deren Funktion als Beweismittel. Spätere Streitigkeiten und kostspielige Gerichtsverfahren können weitgehend vermieden werden, insbesondere können Ansprüche aus notariellen Urkunden sofort vollstreckbar ausgestaltet werden.

Verantwortlichkeit

Verletzt der Notar seine Amtspflichten, so kann er dafür von der Standesaufsicht (Notarkammer) und von der Dienstaufsicht (Justizverwaltung) zur Rechenschaft gezogen werden. Einige Amtspflichten sind zusätzlich strafrechtlich abgesichert. Damit allein ist den Beteiligten jedoch oft nicht geholfen. Sie möchten Schadenersatz, wenn ihnen aus einer Amtspflichtverletzung eines Notars ein Nachteil entstanden ist. Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es die Haftung des Notars für seine (schuldhaft begangenen) Fehler festschreibt. Der Notar ist stets persönlich und uneingeschränkt verantwortlich, aufgrund seiner umfassenden Überwachungspflichten auch für alle Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter. Der Ersatzanspruch verjährt drei Jahre, nachdem der Geschädigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, spätestens dreißig Jahre nach der Amtspflichtverletzung. Die Haftung kann somit auch noch die Erben des Notars treffen. Die persönliche unbeschränkte Haftung des Notars ist eine der wesentlichen Garantien für die Qualität und Richtigkeit der Berufsausübung. Dem Notar ist wegen seiner staatlichen Rechtspflegefunktion auch die Möglichkeit verschlossen, sich (nur) die haftungsrechtlich weniger risikoreichen Amtstätigkeiten auszuwählen. Die Erfüllung der Amtspflichten ist jeglicher privater Vereinbarung entzogen. Die Beteiligten können nicht auf den staatlich gewährten Schutz verzichten oder den Notar von seinen Amtspflichten entbinden. Auch eine Haftungsbeschränkung des Notars kann nicht vereinbart werden. Zur Absicherung der Haftpflichtgefahren aus notarieller Amtstätigkeit besteht nach den Vorgaben des Gesetzgebers ein differenziertes System der Schadensvorsorge.