Corona und die Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers

Corona und die Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers

Corona und die Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers Aufgrund der weiterhin steigenden Corona-Infektionszahlen kommt es vermehrt zum vorübergehenden Arbeitsausfall von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Covid-19-Infektionen. Die Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Arbeitsausfall ergeben sich im Wesentlichen aus drei Regelungen: Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. § 616 BGB regelt demgegenüber eine Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer, ohne erkrankt zu sein, für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum ohne sein Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Schließlich steht dem Arbeitnehmer im Falle eines Verdienstausfalles im Zusammenhang mit Covid-19-Infektionen eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz zu, wobei der Arbeitgeber hinsichtlich der Zahlung der Entschädigung zunächst in Vorleistung zu treten hat, allerdings dann eine Erstattung der von ihm gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde verlangen kann.
 

Aktuelle Veröffentlichungen


  • 24.04.2019 | „Arbeitsvertrag versus Betriebsvereinbarung"
  • 11.04.2018 | „Der interne Datenschutzbeauftragte“
  • 09.06.2017 | „Mindestlohn in der aktuellen Diskussion"
  • 08.06.2016 | „Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer“
  • 16.09.2015 | „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Arbeitsrecht“

Weitere Veröffentlichungen


  • 14.05.2018 | „Das neue Datenschutzrecht“
    Vortrag Kreishandwerkerschaft Schaumburg (Frühjahrs-Innungsversammlung Sanitär- und Heizungstechnik Schaumburg)
  • 04.09.2018 | „Datenschutz 2018 – Auswirkungen im Bereich sozialer Arbeit“
    Vortrag Gesellschaft für angewandte Sozialpädagogik und Therapie mbH
  • 01.12.2007 | „Marathon im Arbeitsrecht“
    Vortrag Rechtsanwaltskammer Celle mit Dr. Heinrich Kiel (Vorsitzender Richter des 9. Senats am Bundesarbeitsgericht) und Wilhelm Mestwerdt (Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen)