Weniger Urlaub bei Kurzarbeit

Weniger Urlaub bei Kurzarbeit "Null"

Weniger Urlaub bei Kurzarbeit „Null“ Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 30.11.2021 (AZ. 9 AZR 225/21) entschieden, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „null“ keine Arbeitspflicht haben, der gesetzliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen ist. Obwohl das deutsche Bundesurlaubsgesetz dem Grunde nach allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt und nicht zur Bedingung hat, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbracht hat, steht das Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und mit Urteilen deutscher Gerichte, die andere Fallgestaltungen betreffen (Altersteilzeit, unbezahlten Urlaub). Mit der Vereinbarung einer Kurzarbeit „Null“ einigen sich die Parteien auf eine vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer muss während der Dauer dieser Vereinbarung keine Arbeitsleistung erbringen. Sinn und Zweck des nach dem Bundesurlaubsgesetz dem Arbeitnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubs besteht darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der geleisteten Arbeit zu erholen. Ein Arbeitnehmer kann aber, so das Bundesarbeitsgericht, Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur für diejenigen Zeiträume erwerben, in denen er eine Arbeitsleistung erbracht hat. Arbeitet der Arbeitnehmer demgegenüber in Zeiten von Kurzarbeit „Null“ nicht, entsteht für diese Zeiten kein Urlaubsanspruch. Demgemäß ist der Jahresurlaub für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde, auf das Kalenderjahr bezogen anteilig zu kürzen. Wir stehen Ihnen für sämtliche Fragen, die sich arbeitsrechtlich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ergeben, zur Verfügung.
 

Aktuelle Veröffentlichungen


  • 24.04.2019 | „Arbeitsvertrag versus Betriebsvereinbarung"
  • 11.04.2018 | „Der interne Datenschutzbeauftragte“
  • 09.06.2017 | „Mindestlohn in der aktuellen Diskussion"
  • 08.06.2016 | „Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer“
  • 16.09.2015 | „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Arbeitsrecht“

Weitere Veröffentlichungen


  • 14.05.2018 | „Das neue Datenschutzrecht“
    Vortrag Kreishandwerkerschaft Schaumburg (Frühjahrs-Innungsversammlung Sanitär- und Heizungstechnik Schaumburg)
  • 04.09.2018 | „Datenschutz 2018 – Auswirkungen im Bereich sozialer Arbeit“
    Vortrag Gesellschaft für angewandte Sozialpädagogik und Therapie mbH
  • 01.12.2007 | „Marathon im Arbeitsrecht“
    Vortrag Rechtsanwaltskammer Celle mit Dr. Heinrich Kiel (Vorsitzender Richter des 9. Senats am Bundesarbeitsgericht) und Wilhelm Mestwerdt (Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen)