Als Geschäftsführer Haftungsfallen vermeiden
Als Geschäftsführer Haftungsfallen vermeiden
Gerade wer als Existenzgründer oder Unternehmensnachfolger frisch im Geschäft ist, sollte sich mit Haftungsrisiken beschäftigen. In Kapitalgesellschaften ist die Haftung für die Gesellschafter stark begrenzt. GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände hingegen gehen im operativen Geschäft permanent Haftungsrisiken ein. Das Risiko, für unternehmerisches Fehlverhalten auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, hat sich jedoch in den letzten Jahren erhöht. Es häufen sich nicht nur bei großen, börsengelisteten Unternehmen, sondern auch bei klein- und mittelständischen Gesellschaften Haftungsprozesse gegen die Geschäftsleitung: angestrengt durch die Gesellschaft selbst, den Insolvenzverwalter, die Gesellschafter, Geschäftspartner, Banken…
Durch wohl überlegte präventive Maßnahmen lassen sich Haftungsrisiken der Geschäftsführung reduzieren. Der Instrumentenkasten sieht dabei wie folgt aus:
Summenmäßige Haftungsbegrenzung
Da sich der Haftungsmaßstab bei der Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbH - teilweise - beschränken lässt, kann die Geschäftsleiterhaftung gegenüber der Gesellschaft durch Vertrag in der Art begrenzt werden, dass der Geschäftsführer für einen verursachten Schaden nur bis zu einer gewissen Summe haftet. Dabei ist zu beachten, dass sich der Bereich des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nicht im Wege der summenmäßigen Haftungsbeschränkung reduzieren lässt. Eine summenmäßige Haftungsbegrenzung durch Vertrag für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit sollte vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung aber möglich sein.