Vorlage einer „falschen“ Impfunfähigkeitsbescheinigung – fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Lübeck hat mit einem Urteil vom 13.04.2022 ( AZ: 5 Ca 189/22) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der durch Vorlage einer nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhenden Bescheinigung versucht, seinen Arbeitgeber über seine Impfunverträglichkeit hinsichtlich des Coronavirus zur täuschen, in schwerwiegender Weise gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten verstößt, so dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer wegen dieser Pflichtverletzung außerordentlich zu kündigen.
Die Arbeitnehmerin war als Krankenschwester bei einem im Bereich des Gesundheitswesens tätigen Arbeitgeber beschäftigt. Unter Bezugnahme auf die ab dem 15.03.2022 geltende sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bat der Arbeitgeber um Vorlage von Impf- bzw. Genesenennachweisen oder um Vorlage eines Nachweises, dass eine Impfkontradiktion besteht.
Die Arbeitnehmerin hat daraufhin über das Internet von einem Anbieter aus Süddeutschland ein vorbereitetes Dokument heruntergeladen und in diesem Dokument selbst Eintragungen vorgenommen, aus denen sich ergibt, dass bei ihr nach einer ärztlichen Untersuchung – die tatsächlich gar nicht stattgefunden hat – eine Impfunverträglichkeit festgestellt wurde. Das Dokument trägt die Unterschrift einer nicht existierenden Ärztin. Dieses Dokument hat die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber vorgelegt, um eine tatsächlich nicht vorhandene Impfunverträglichkeit vorzuspiegeln. Nach Einschaltung des zuständigen Gesundheitsamtes durch den Arbeitgeber konnte der Arbeitnehmerin die Täuschung festgestellt werden. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis der tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin außerordentlich gekündigt. In dem von der Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Lübeck angestrengten Klageverfahren hat dieses entschieden, dass die Kündigung des Arbeitgebers gerechtfertigt ist. Das Arbeitsgericht Lübeck hat ausgeführt, dass durch den Täuschungsversuch der Arbeitnehmerin über ihre Impfunverträglichkeit das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmerin unwiederbringlich zerstört ist.
Nachdem in der Vergangenheit unseriöse Anbieter über das Internet vermeintlich unter ärztlicher Anleitung durchgeführte Coronatests zum Herunterladen und zur Vorlage bei Arbeitgebern angeboten haben, obwohl der vermeintlich durchgeführte Test durch eine hierfür geschulte Person nicht beaufsichtigt wurde, werden offensichtlich durch ebensolche unseriöse Anbieter im Internet sogenannte „vorläufige“ Impfunfähigkeitsbescheinigungen zum Herunterladen angeboten, die eine tatsächlich nicht erfolgte vorangegangene ärztliche Untersuchung vorspiegeln. Vor der Verwendung derartiger falscher Urkunden zur Täuschung kann aufgrund der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nur gewarnt werden.